ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN "MR Design Concepts - Christian Mikosch"
I. Allgemeine Bestimmungen für Hard- und Software sowie Dienstleistungen.
1. Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der „MR Design Concepts – Christian Mikosch“ erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Waren oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn „MR Design Concepts – Christian Mikosch“ diese schriftlich bestätigt.
(3) Der Verkäufer oder Auftragnehmer wird im folgenden MRDC genannt, der Käufer, Besteller oder Auftraggeber, wird als KÄUFER bezeichnet
2. Angebot und Vertragsabschluß, Zahlungsbedingungen
(1) Die Angebote der MRDC sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der MRDC. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
(2) Individual-Software-Aufträge setzen eindeutige schriftliche Aufgabenstellung durch den Käufer voraus, andernfalls werden die manuellen Aufzeichnungen aus der Systemanalyse als Aufgabenstellung betrachtet.
(3) Die Einarbeitung in ein Programm ist nicht im Lieferumfang enthalten und wird zusätzlich berechnet.
(4) Alle angegebenen Preise gelten in Euro zuzüglich Versandkosten und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(5) Aufgrund von Preisänderungen der Vorlieferanten können die Preise durch vorherige Ankündigung angepasst werden, soweit nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart wurden. Druckfehler und Irrtümer bei der Erstellung von Preislisten binden nicht die MRDC.
(6) Bei Rücksendung oder Umtausch von Hardware, die nicht von MRDC zu vertreten ist, steht MRDC eine angemessene Bearbeitungsgebühr bis zu 30% des Kaufpreises zu. Software jeglicher Art ist von Rücksendung oder Umtausch ausgeschlossen.
(7) Telefonische Bestellungen werden grundsätzlich per Nachnahme oder gegen Vorauskasse geliefert, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(8) Alle Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Wechsel werden zahlungshalber nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung angenommen.
(9) Bei Zahlungsverzug des Käufers ist MRDC berechtigt, pro Monat 1,5% Verzugszinsen geltend zu machen.
3. Liefer- und Leistungszeit
(1) Die von MRDC genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Der Gefahrenübergang an den Käufer findet (auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde) zum Zeitpunkt der Aufgabe der Ware zum Versand statt.
(3) Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der MRDC die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von MRDC oder deren Unterlieferanten eintreten – hat MRDC, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Sie berechtigen MRDC, die Teillieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten.
(4) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Sofern MRDC die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich dadurch in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeder Art, sind ausgeschlossen.
(6) MRDC ist zu Teillieferungen, Teilleistungen und deren Teilberechnung jederzeit berechtigt.
(7) MRDC ist nicht für solche Verzugsschäden verantwortlich, die MRDC nicht zu vertreten hat, insbesondere nicht für solche zeitlichen Verzögerungen, die auf einen anderen Software- bzw. Hardware-Lieferanten zurückzuführen sind.
4. Gewährleistung
(1) MRDC gewährt auf alle Produkte und Leistungen. mit Ausnahme der Einarbeitungen eine Garantie von SECHS MONATEN.
(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden die Betriebs- oder Wartungsanweisungen von MRDC nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
(3) Der Käufer muss Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der MRDC unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Leistungen nicht der Gewährleistung entsprechen, beschränken sich die Gewährleistungsrechte des Käufers auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(5) Bei fehlgeschlagener Nachbesserung steht dem Käufer nach Wahl ein Recht auf Wandlung oder Minderung zu. Soweit zulässig, ist MRDC berechtigt, dam Käufer Gewährleistungsansprüche gegenüber Lieferanten
der MRDC abzutreten. Soweit die Abtretung erfolgt, sind Wandlungs- und Minderungsansprüche nicht gegeben.
(6) Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleißteile und magnetische Datenträger.
5. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die MRDC gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden MRDC die folgenden Sicherheiten gewährt, die MRDC auf Verlangen nach Wahl freigeben wird, soweit die Werte die Forderungen nachhaltig um mehr als 2O% übersteigen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im obigen Sinne Eigentum der MRDC. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu gebrauchen, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an MRDC ab.
(2) Bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum hinweisen und MRDC unverzüglich daraufhin benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MRDC berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch MRDC liegt, soweit das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.
6. Programmänderung
(1) MRDC behält sich das Recht vor, jederzeit Programmänderungen vorzunehmen, ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Programmen vorzunehmen.
(2) Soweit nach Lieferung neue verbesserte Versionen einer von MRDC hergestellten oder vertriebenen Software erhältlich ist, wird der Käufer bevorzugt beliefert. Dies gilt entsprechend für Programmverbesserungen.
Kosten hierfür werden vom Käufer getragen.
7. Urheberrecht, Geheimhaltung
Die gelieferten Programme sind geistiges Eigentum der MRDC und fallen unter Urheberrechtsschutz. Der Käufer ist nicht berechtigt, diese an Dritte weiterzugeben oder selbständig Eingriffe oder Eingriffe durch Dritte vorzunehmen. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Käufer in Zusammenhang mit den Bestellungen unterbreiteten Informationen als vertraulich.
8. Haftungsbeschränkung
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen MRDC als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Folgeschäden. Alle Programme (Software) sind von MRDC sorgfältig aufgestellt und geprüft. MRDC haftet nicht für irgendwelche Folgeschäden, die aus falscher und unvollständiger Programmierung entstehen.
9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen MRDC und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit gesetzlich zulässig, ist KREFELD ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder wenden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gültige Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
II. Lizenzvereinbarung
1. Die Benutzung von Programmen ist nur zulässig, sofern zwischen MRDC und dem
Käufer eine schriftliche Lizenzvereinbarung (Softwarevertrag) getroffen wurde.
Der Umfang des Nutzungsrechtes bestimmt sich nach der Lizenzvereinbarung.
2. Sofern keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde, ist der Käufer nur zur
Selbstnutzung der Programme befugt. Eine - auch nur zeitlich begrenzte
Überlassung und Zugänglichmachen an Dritte - ist nur mit schriftlicher
Zustimmung von MRDC zulässig.
3. Durch Annahme der Datenträger werden die jeweils beiliegenden
Lizenzbedingungen anerkannt. Eine nachträgliche Rückgabe oder ein Umtausch in ein anderes Produkt ist nach Annahme nicht möglich.
III Demonstrationsdatenträger
1. Demonstrationsdisketten (Programme die zur Vorführung durch Händler bestimmt sind), sind nicht veräußerbar. Sie dürfen an Dritte nur mit vorheriger Zustimmung von MRDC und nur zeitlich befristet vorübergehend überlassen werden.
2. Demonstrationsdatenträger verbleiben im Eigentum von MRDC. Sie können von MRDC nach Ablauf der Überlassungszeit. bei Verletzung von Verpflichtungen aus dem Überlassungsverhältnis jederzeit herausverlangt werden.
IV. Verstöße gegen Verpflichtungen des Käufers
1. Verstößt der Käufer gegen Verpflichtungen, die er gegenüber MRDC eingegangen ist, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Unbeschadet dessen ist bei Verletzung des MRDC-Urheberrechts, unbefugten Benutzen von
Programmen und unbefugter Weitergabe von Programmen an Dritte, eine Vertragsstrafe von Euro 25.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung vereinbart
2. Von Schadenersatzansprüchen und Vertragsstrafen werden Unterlassungsansprüche nicht berührt.
Stand: Februar 2003